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KOMMISSIONSVEREINBARUNG
samt Regelungen zur verbliebener Ware nach Ende der Kommissionsdauer (Verwahrungsvereinbarung)

 

zwischen der Kommissionärin
secondhandsome, Mag. Judith Schmuck, Hetzendorfer Straße 100/1/1, 1120 Wien
(nachfolgend „wir“ bzw „uns“ genannt)

 

und der Kommittentin
(nachfolgenden „KUNDIN“ genannt).

 

  1. Vertragsgegenstand

    1. Wir ermöglichen Privatpersonen, gebrauchte Waren (Second-Hand, aus zweiter Hand) als Kommissionsware zu verkaufen. Zu diesen Waren zählen insbesondere Kinder- und Damenbekleidung, Spielsachen, Kinderbücher sowie ausgewählte Accessoires. 

    2. Zwischen der KUNDIN und uns wird ein Kommissionsvertrag gemäß diesem Vertragsdokument abgeschlossen. Die Kommissionsvereinbarung umfasst weiters die an anderer Stelle erfassten Daten, vor allem die Kundinnendaten und die abgegebene/erstellte Artikelliste.

    3. Zur grundlegenden Erklärung: Gemäß § 383 Abs 1 UGB ist ein Kommissionsgeschäft eine Vereinbarung, bei der (heruntergebrochen auf secondhandsome) wir es als Kommissionärin übernehmen, gebrauchte, im Eigentum der KUNDIN (Kommittentin) stehende Waren für Rechnung der KUNDIN, aber in eigenem Namen zu verkaufen (Verkaufskommission).

    4. Teil der Gesamtvereinbarung zwischen der KUNDIN und uns sind weiters Regelungen dazu, was mit der nach Ende der Kommissionsdauer unverkauft gebliebenen Waren geschehen soll (Punkt 7.).

  2. Abschluss und Dauer des Kommissionsvertrages (Kommissionsdauer)

    1. Der Kommissionsvertrag kann entweder online via DocuSign oder direkt im Geschäft unterfertigt werden, nachdem die Artikelliste finalisiert wurde (siehe Punkt 3.). 

    2. Der Kommissionsvertrag wird für die Dauer von drei Monaten ab Übergabe der Ware abgeschlossen. Er endet automatisch, sofern er nicht ausdrücklich verlängert wird.

  3. Warenannahme / Beschaffenheit der Kommissionsware 

    1. Die Warenannahme findet nach vorheriger Absprache bzw nach Terminbuchung statt. Die KUNDIN hat die Möglichkeit, ihre Artikel online in ihrem persönlichen Kleiderkonto zu erfassen und dort jederzeit den Verkaufsstatus einzusehen.

    2. Alle Waren werden in einer Artikelliste erfasst. 

    3. Wir nehmen nur funktionsfähige bzw. unbeschädigte, gepflegte, gewaschene, geruchsfreie, dem Trend und der Jahreszeit entsprechende Waren in Kommission. Über gebügelte Ware würden wir uns besonders freuen. 

    4. Erkennen wir die Mängel erst später, sind wir berechtigt, das mangelhafte Stück zu reduzieren, vom Vertrag auszuschließen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

    5. Im Übrigen behalten wir uns die Nichtannahme von Waren auch ohne Grund vor. 

    6. Ware, von der bereits zum Zeitpunkt der Übernahme oder auch später klar ist, dass diese nicht verwendet werden kann und / oder aus dem Vertrag ausgeschlossen worden ist, kann der KUNDIN retourniert werden.

  4. Gestaltung von Verkaufsvorgang und Preisen 

    1. Damit das Gesamtkonzept von secondhandsome funktioniert, benötigen wir die „Oberhoheit“ über den Verkaufsvorgang und die Preisgestaltung; dies auch ohne Rücksprache mit der KUNDIN.

    2. Insofern obliegt es uns, den Verkaufsvorgang autonom zu gestalten, so vor allem, ob und in welcher Weise (zeitlich, platzbezogenen, online/offline) und gemäß welchem Konzept Waren präsentiert werden. 

    3. Weiters kommt uns das eigenständige Recht zur Preisgestaltung zu. Das betrifft insbesondere auch die geringfügige Reduktion von Preisen und Rabattgewährung, etwa bei fehlender Nachfrage oder Verkauf von Kombinationen sowie weiters bei nachträglich festgestellten Fehlern, Defekten und Verunreinigungen, die ursprünglich nicht berücksichtig worden sind. In Einzelfällen können Preise auch erhöht werden. Bei saisonalem Wechsel behalten wir uns vor, die Preise im Sinne des Schlussverkaufs auch bis zu 50% zu reduzieren. 

    4. Damit dies aber nicht zu undurchsichtig erscheint: Es besteht ein gemeinsames Interesse, Ware möglichst erfolgreich zu verkaufen. Und wir werden selbstverständlich nach Möglichkeit die einvernehmlich besprochenen Vorstellungen und Wünsche der KUNDIN berücksichtigen, wobei Wünsche zum Verkaufspreis von der KUNDIN bei der Artikel-Registrierung online oder bei Übergabe zu deponieren sind.

  5. Eigentum, Haftung, Versicherung

    1. Die KUNDIN sagt zu, dass sämtliche Kommissionsware ihr unbeschränktes Eigentum und bei Markenware kein Replikat (Fälschung) ist sowie dass es auch sonst keinerlei Rechte Dritter an der Ware besteht. Sollten wir aus diesem Grund von wem auch immer (auch behördlich) in Anspruch genommen werde, sagen die KUNDINNEN zu, uns sämtliche Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

    2. Die Waren gehen im Rahmen des Kommissionsvertrags nicht in unser Eigentum über (siehe aber die Situation nach Ende der Kommissiondauer, Punkt 7.). Nachdem es sich um eine Verkaufskommission handelt, werden wir die überlassenen Waren verkaufen und dabei an der Eigentumsübertragung an Dritte mitwirken.

    3. Wir werden die Waren pfleglich behandeln, das ist rechtlich gesehen aber auch die Grenze unserer Haftung.

    4. Bitte um Beachtung: Die Kommissionsware wird nicht versichert, so dass das Risiko bei der KUNDIN liegt. Für Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasserschaden, höhere Gewalt oder sonstige Beschädigungen (z.B. während der Anprobe) an den Waren kann keinerlei Haftung übernommen werden.

  6. Die finanzielle Seite

    1. Vom erzielten Verkaufserlös ist die – sofern anwendbar – gesetzliche Steuer durch uns abzuführen. Der Rest wird zwischen der KUNDIN und uns gleichmäßig geteilt, das heißt dass die KUNDIN für ihre Waren einen Anteil von 50% vom Verkaufspreis erhält (die zweiten 50% sind unsere Provision). 

    2. Die Auszahlung erfolgt mit Ende der Kommissionsdauer und weiters nachdem die unverkaufte Ware abgeholt wurde, im Hinblick auf die Regelungen in Punkt 7. längstens aber vierzehn (14) Tage nach Ablauf der Kommissionsdauer. Die Auszahlung der verkauften Ware findet ausschließlich via Banktransfer statt (und nicht in bar). 

    3. Dem Wesen von Kommissionsgeschäften entsprechend ist hier auch noch festzuhalten, dass wir keine Erfolgszusage geben können.

  7. Was passiert nach Ende der Kommissionsdauer mit der Ware (Verwahrungsvereinbarung)?

    1. An das automatische Ende des Kommissionsvertrags mit Ende der Kommissionsdauer (Punkt 2.) schließt ein Verwahrungsvertrag an. Dieser wird für die Dauer von vierzehn (14) Tagen geschlossen (Verwahrungsfrist).

    2. Die KUNDIN muss die unverkauften Teile innerhalb der Verwahrungsfrist selbst abholen (unter Berücksichtigung unserer jeweils aktuellen Öffnungszeiten). Sie hat aber auch die Möglichkeit, uns diese Teile als Spende zu überlassen.

    3. Werden die unverkauften Waren nicht innerhalb der vierzehntätigen Verwahrungsfrist abgeholt, gehen sie mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Handlungen in unser unbeschränktes Eigentum über. Dieselbe Rechtsfolge tritt bei Spende der Ware gemäß vorigem Absatz ein (diesfalls mit dem Zeitpunkt der Überlassung, frühestens aber mit Beginn, spätestens mit Ablauf der Kommissionsdauer). 

  8. Datenschutz – DSGVO

    1. Unbeschadet von an anderer Stelle erteilten Einwilligungen und bestehenden gesetzlichen Grundlagen, erklärt sich die KUNDIN mit dem Unterschreiben dieser Vereinbarung damit einverstanden, dass alle uns von ihr bekanntgegebenen Daten elektronisch gespeichert und für die Abwicklung dieser Vereinbarung von uns verwendet und verarbeitet werden. Sie stimmt dabei auch zu, dass wir mit der Verarbeitung dieser Daten Dritte als Auftragsverarbeiter betrauen.

    2. Weitere Datenschutzhinweise können in der aktuellen Fassung auf unserer Website (www.secondhandsome.at) jederzeit eingesehen werden.

  9. Sonstiges

    1. Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, ungültig, unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Eine solche Bestimmung ist durch eine gültige, wirksame, durchführbare und vollständige Bestimmung zu ersetzen, welche dem rechtlichen und vor allem wirtschaftlichen Inhalt der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt.

    2. Mit Unterschrift bestätigt die KUNDIN, die Bestimmungen dieses Kommissionsvertrag verstanden zu haben und damit einverstanden zu sein.

    3. Gerichtsstand ist Wien, österreichisches Recht ist anwendbar.

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